Feststoffmessung

Überprüfungs- und Messfristen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Die 1. BImSchV begrenzt die Staub- und CO-Konzentrationen der Abgase von Feststofffeuerstätten und fordert eine regelmäßige Überwachung dieser Anlagen, die sogenannte Feststoffmessung.

Bei der Feststoffmessung wird an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe der Staub- und CO-Gehalt festgestellt.

Anlagen welche die Grenzwerte nicht einhalten können, müssen durch den Betreiber nach Ablauf der Übergangsfrist entweder mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden, oder außer Betrieb genommen werden, bzw. ausgetauscht werden.

Neue Heizungsanlagen

In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes werden für neue Heizungsanlagen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen geregelt.


  • Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle (also ab 22.03.2010) eingehalten werden muss, schreibt für Staub je nach Art des Brennstoffes Grenzwerte zwischen 0,06 bis 0,1 g/m³ und einen Kohlenmonoxidgehalt von 0,3 bis 1,0 g/m³ vor.

  • Stufe 2, die am 1. Januar 2015 beginnen wird, setzt dann einen generellen Grenzwert für Staub in Höhe von 0,02 g/m³ und einen Kohlenmonoxidgehalt von 0,3 bis 0,4 g/m³ vor.


Bestehende Heizungsanlagen

Ebenso müssen bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Die Frist hängt davon ab, wann die Anlagen eingebaut wurden.


  • Wurde die Anlage vor dem 31. Dezember 1994 eingebaut, so läuft ihre Übergangsfrist bis einschließlich 31. Dezember 2014.

  • Anlagen die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 2004 eingebaut wurden, haben eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018.

  • Für Anlagen die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 21.März 2010 eingebaut wurden, läuft die Frist bis 1. Januar 2025.